Koch Laboratory

Laborbuch — Aufbewahrung und Unveränderbarkeit nach GoBD

Aufbewahrungsfristen, Unveränderbarkeit und Betreiberpflichten nach GoBD/AO.

Produkt: Laborbuch — elektronische FuE-Stundenaufzeichnung (FZulG/BSFZ) Anbieter: Advena Partners, inh.Adam Koch, Weißensteinstr. 44, 58093 Hagen Dokument: Erklärung zur Aufbewahrung, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit · Version 1.0 · Stand: 17.07.2026

Dieses Dokument unterstützt den Betreiber bei der Erstellung seiner Verfahrensdokumentation nach GoBD. Es beschreibt, wie Laborbuch die softwareseitigen Anforderungen erfüllt, und benennt die verbleibenden Pflichten des Betreibers. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

1. Einordnung

FuE-Stundenaufzeichnungen, die zur Begründung der Forschungszulage (FZulG) dienen, sind steuerlich relevante Unterlagen. Für sie gelten die Aufbewahrungspflichten des § 147 AO sowie die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).

Empfohlene Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Eintragung (§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO), unbeschadet laufender Festsetzungs- oder Prüfverfahren, die die Frist verlängern können.

2. Unveränderbarkeit (GoBD, Rz. 58 ff.)

Anforderung Umsetzung in Laborbuch
Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen oder erkennbar sein Append-only-Journal: Nach dem Wochenabschluss sind Einträge auf Datenmodell-Ebene unveränderlich und unlöschbar
Korrekturen müssen den ursprünglichen Inhalt erkennen lassen Korrektur ausschließlich als Storno-Eintrag mit Verweis auf den korrigierten Eintrag; das Original bleibt erhalten
Erfassungszeitpunkt muss nachvollziehbar sein Getrennte Felder für Arbeitsdatum und Erfassungszeitpunkt; gekennzeichnete Regime „zeitnah” vs. „Rekonstruktion”
Manipulationen müssen erkennbar sein Wochenabschluss: kanonisches JSON → SHA-256 → doppelte, unabhängige Zeitstempelung (BeatTime: Ed25519/Merkle; OpenTimestamps: Bitcoin-Verankerung). Beweisdateien gehen mit ihrem SHA-256 in das gestempelte JSON ein

Die Zeitstempelnachweise sind unabhängig von der Software verifizierbar (BeatTime-Belege, OTS-Dateien, öffentliche Bitcoin-Blockchain). Der Nachweis der Unveränderbarkeit übersteht damit auch einen Wechsel oder Verlust des Systems.

3. Nachvollziehbarkeit und Protokollierung

4. Lesbarkeit und Auswertbarkeit (§ 147 Abs. 2 AO)

5. Pflichten des Betreibers

Softwareseitige Maßnahmen ersetzen nicht die betreiberseitige Ordnungsmäßigkeit:

  1. Datensicherung: regelmäßige, verschlüsselte Backups der Datenbank und der Beweisdateien über die gesamte Aufbewahrungsfrist; dokumentierte Wiederherstellungstests.
  2. Schlüsselverwahrung: Der Dateiverschlüsselungs-Schlüssel (AES-256-GCM) ist über die gesamte Aufbewahrungsfrist redundant und sicher zu verwahren — sein Verlust macht verschlüsselte Beweisdateien unlesbar (die gestempelten Hashes bleiben verifizierbar).
  3. Hash-only-Modus: Bei Nutzung des Hash-only-Modus liegt die Aufbewahrung der Originaldateien beim Betreiber; der Nachweiswert setzt die Vorlage des unveränderten Originals voraus.
  4. Verfahrensdokumentation: Dieses Dokument, die TOM (TOM.de.md) und die betrieblichen Abläufe (Wochenabschluss-Rhythmus, Benutzerverwaltung, Backup-Plan) sind als Verfahrensdokumentation zusammenzuführen und aktuell zu halten.
  5. Löschkonzept: Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen; vor Fristablauf hat die Aufbewahrungspflicht Vorrang vor Löschbegehren (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO).

Änderungshistorie: v1.0 (17.07.2026) — Erstfassung.